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AGB

LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER ALBERT BAUER PRINT! GMBH & CO. KG

1. GELTUNGSBEREICH/KEINE BEVOLLMÄCHTIGUNG DER HANDELSVERTRETER

1.1
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ihnen entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS/NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN

2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2
Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und gegebenenfalls Versicherungsprämien (nur falls vom Besteller ausdrücklich gewünscht); diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechte aus abgeschlossenen Versicherungen hat der Besteller selbst wahrzunehmen.

2.3
Layouts, Reinzeichnungen, Satzarbeiten, Bildbearbeitungen, Prüfdrücke und ähnliche Vorarbeiten oder Zwischenerzeugnisse – auch in digitalisierter Form – werden auch dann berechnet, wenn ein Druckauftrag oder Auftrag für Druckvorlagen nicht erteilt wird. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers werden vollständig berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Neuanfertigungen, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

2.4
Sämtliche zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten oder bearbeiteten Gegenstände und/oder Zwischenerzeugnisse, insbesondere Filme, Druckformen, Datensätze etc. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht herausgegeben.

 

3. LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG

3.1 Wir liefern auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Werk.

3.2
Der Transportweg wird von uns, soweit nichts anderes vom Besteller ausdrücklich gewünscht wird, nach billigem Ermessen bestimmt. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu erbringen.

3.3
Angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als fester Termin bestätigt worden. In Fällen höherer Gewalt und sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben) verlängert sich die Lieferzeit – auch bei bestätigten festen Terminen – um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

3.4
Bei Überschreitung der unverbindlichen Liefertermine hat der Besteller eine Frist von mindestens 14 Tagen, erforderlichenfalls eine angemessene längere Frist zu setzen; ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller erst zu, wenn er nach Ablauf der vorgenannten Frist vergeblich schriftlich eine weitere Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat.

3.5
Die Vorschriften des Fixgeschäftes bleiben hiervon unberührt. Als Fixtermin gelten nur Termine, die von uns ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bestätigt werden.

3.6
Verzugsschadensersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche statt der Leistung bestehen bei Überschreitung von Lieferterminen nur im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung für Lieferverzögerungen ausgeschlossen.

 

4. VERSAND AN DRITTE/DIGITALE DATENÜBERMITTLUNG/FARBABWEICHUNGEN

4.1
Wenn auf Wunsch des Bestellers oder aus dringenden Termingründen Druckerzeugnisse, erarbeitete Unterlagen, Datensätze oder Waren für den Versand/die Übermittlung (auch Datenübermittlung) an Dritte vorbereitet werden und/oder der Versand/die Datenübermittlung an Dritte erfolgt, so geschieht dies – einschließlich der Versandvorbereitung/Vorbereitung der Datenübermittlung (gilt auch im Falle der Falschlieferung oder -übermittlung) – stets auf Gefahr des Bestellers.

4.2
Im Falle der Begutachtung oder Freigabe nach digitaler Datenübermittlung (z. B. von Remoteproofs, Datensätzen) durch den Besteller oder Dritte kann das Endprodukt Abweichungen aufweisen, die durch unterschiedliche Hardware, Softwareversionen bzw. Fertigungsverfahren bedingt sind. Dies gilt nicht als Mangel des Produkts. Eine verbindliche Vorlage zur Druckreiferklärung kann nur durch einen zusätzlichen kostenpflichtigen Prüfdruck (z. B. Digitalproof) erstellt werden.

4.3
Im Falle einer Druckfreigabe nach digitaler Datenübermittlung trägt der Besteller das Risiko eventueller Abweichungen.

4.4
Die durch den Besteller oder Dritte angelieferten oder übertragenen Daten unterliegen keiner Prüfungspflicht unsererseits. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler am Endprodukt, die auf mangelhaft bereitgestellte Daten zurückzuführen sind. Die Prüfpflicht und Datensicherung obliegt allein dem Besteller.

 

5. ÄNDERUNGEN DER AUFTRAGSUNTERLAGEN

Fernmündlich, mündlich oder auf digitalem Wege (über E-Mail, ISDN, Internet pp.) uns übermittelte Änderungen der Auftragsunterlagen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung, um für uns verbindlich zu sein. Der Besteller trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen, z. B. per ISDN. Für Übermittlungsfehler sowohl hinsichtlich der Gestellung von Vorlagen wie auch Änderungswünschen wird keine Gewährleistung übernommen. Der Besteller ist verpflichtet, uns im Falle einer unvollständigen oder unkorrekten Datenübertragung sofort schriftlich per Telefax in Kenntnis zu setzen sowie auf Verlangen Änderungen schriftlich zu bestätigen.

 

6. DRUCKREIFERKLÄRUNG

6.1
Wir sind berechtigt, vom Besteller eine Vorabnahme der zur Korrektur übersandten Prüfdrucke sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu fordern. In diesem Fall erfolgt die Produktion erst nach Druckreiferklärung des Kunden. Nach Druckreiferklärung oder ähnlicher Freigabe können durch den Besteller nur noch solche Mängel gerügt werden, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden konnten oder die in späteren Arbeitsgängen entstanden sind.

6.2 Die Rügepflichten des Bestellers nach § 377 HGB bleiben unberührt.

 

7. BESCHAFFENHEIT/ABWEICHUNGEN

7.1
Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei Reproduktionen für alle Druckverfahren nicht als Mangel; insbesondere bei digitalen Vorlagen oder Zwischenerzeugnissen ohne Referenz. Das Gleiche gilt für Prüfdrucke gegenüber dem Auflagendruck.

7.2
Farbabweichungen und/oder Materialabweichungen sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben ausdrücklich vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für diesen zumutbar sind und gelten nicht als Fehler.

7.3
In Fällen der Abweichungen der Beschaffenheit des eingesetzten Materials treten wir bereits jetzt unsere Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer zwecks Abgeltung von Ersatzansprüchen an den Besteller ab. Dieser kann uns wegen solcher Abweichungen nur sobald und insoweit in Anspruch nehmen, als er sich aus diesen Ansprüchen gegen den Zulieferer nicht befriedigen kann.

7.4
Sollte bei Aufträgen unter Bezugnahme auf vorhandene Zwischenerzeugnisse (z. B. Datensätze oder Filmmaterial) ein Falschdruck durch Verwechslung der Vorlagen geschehen, sind die Ansprüche des Bestellers auf nachträgliche Lieferung einer vertragsgemäßen Druckvorlage, Druckform bzw. eines vertragsgemäßen Druckes binnen einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Nachfrist beschränkt.

7.5
Mehr- oder Minderlieferung bis zu zehn Prozent der gestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung aus Papiersonderanfertigungen unter tausend Kilo erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, bei über 2.000 Kilo auf 15 %.

 

8. MÄNGELANSPRÜCHE

8.1
Im Falle von Mängeln erfolgt bei berechtigten Beanstandungen nach unserer Wahl eine Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Erst im Falle verzögerter, unterlassener oder fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Nachlieferung kann der Besteller weitergehende Rechte geltend machen. Die Nachbesserung gilt erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als fehlgeschlagen.

8.2
Für Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder neben der Leistung haften wir im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Falle der vorsätzlichen Schädigung oder bei Übernahme einer Garantie nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

 

9. VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE

Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Übergabe der Produkte oder, falls nicht die Herstellung oder Bearbeitung eines Gegenstandes Vertragsinhalt ist, ein Jahr nach Fertigstellung der Leistung.

 

10. INHALT VON WERBEAUSSAGEN

Für den rechtlichen Inhalt der in dem Vertragsgegenstand enthaltenen Werbeaussagen ist allein der Besteller verantwortlich. Eine Haftung unsererseits für gem. § 434 BGB von Dritten wegen Beschaffenheitsangaben oder Garantien, die in dem Vertragsgegenstand enthalten sind, erhobener Ansprüche ist ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, das hergestellte Produkt/die Leistung auf die volle Vereinbarkeit der darin enthaltenen Produktangaben mit der Beschaffenheit der beworbenen Ware zu überprüfen. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung wird vom Besteller getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts oder spezielle Werberechtsgesetze verstößt. In keinem Fall haften wir wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Bestellers. Wir haften auch nicht für die patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeption, Entwürfe etc.

 

11. ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG; ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Die Rechnung ist spätestens zum darin angegebenen Zahlungsziel brutto ohne jeden Abzug in Euro zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Teilliefe­rungen können gesondert berechnet werden. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß BGB fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Für den rechtzeitigen Zahlungseingang durch Überweisung oder Scheck ist das Datum der uneingeschränkten Wertstellung auf unserem Konto maßgebend.

 

12. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG DURCH DEN BESTELLER

Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

 

13. EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Gegenstände zurückzunehmen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Eigentumsvorbehalt wegen aller bestehender Forderungen aus der Lieferung weiter zu veräußern, aber nicht sie sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Der Besteller tritt jedoch bereits jetzt im Vorwege alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten erwachsen, unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Waren ohne oder nach Verarbeitung oder aber nur die unter Zuhilfenahme von Druckvorlagen, Druckformen und/oder Datensätzen gefertigten Produkte, in diesem Fall erfolgt die Abtretung anteilig in Höhe des Wertes unserer Forderungen, weiter veräußert wurden. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller auch nach deren Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir jederzeit verlangen, dass der Besteller die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

Stellt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung unserer Waren in ein mit seinem Abkäufer oder Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; Gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Bestellers. Die Verarbeitung oder Umbildung der Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden unsere Waren mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder bearbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände. Bei Veräußerung oder sonstiger Weitergabe sind auch diese Forderungen im Voraus an uns abgetreten.

Bei Herstellung von Druckprodukten mithilfe durch uns gelieferter Druckvorlagen und/oder Druckformen gelten wir hinsichtlich der Endprodukte des Bestellers als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Im Falle der Veräußerung der unter Nutzung der gelieferten Druckvorlagen hergestellten Endprodukte tritt der Besteller die ihm hieraus erwachsenden Kundenforderungen anteilig in Höhe des Wertes unserer Forderungen bereits jetzt im Voraus an uns ab. Hinsichtlich der Forderungseinziehung gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

14. URHEBERRECHT/ANDERE RECHTE DRITTER

Sofern nichts anderes vereinbart ist, verbleiben das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung an unseren Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Datensätzen, Druckformen und anderen von uns gelieferten Produkten in jedem Herstellungsverfahren und zu jedem Verwendungszweck bei uns.

Bei Bestellung von Reproduktionsarbeiten erhält der Besteller von uns nur die zur Herstellung der Druckformen erforderlichen kopierfertigen Filme oder Datensätze. Die uns gehörenden und bei uns verbleibenden Originalfilme oder Datensätze werden längstens sechs Monate nach Auslieferung der Ware verwahrt. Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Schutzrechte verletzt werden. Die Prüfung des Bestehens solcher Rechte wie auch des Rechtes zur Vervielfältigung aller Reproduktionsvorlagen obliegt allein dem Besteller. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter aufgrund etwaiger Rechtsverletzungen freizustellen und freizuhalten und die gegebenenfalls uns hieraus erwachsenden Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

 

15. HAFTUNG

Für Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt nur

  • bei Vorsatz

  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter

  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde

  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Im Übrigen haften wir nur bei Fällen der groben Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; der Schadensersatzanspruch ist in diesen Fällen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

16. ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND; ANWENDBARES RECHT

16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist für beide Teile Hamburg.

16.2
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB und HGB) Anwendung. Die Geltung ausländischer Rechtsnormen und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Stand: Januar 2016

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